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Kein Vortritt von der Unterführung Fluebach, Einmündung in den Strandweg

20. August 2020
Kein Vortritt von der Unterführung Fluebach, Einmündung in den Strandweg

Der Gemeinderat Twann-Tüscherz verfügt gestützt auf Art. 44 Abs. 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), mit Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III, die folgende Verkehrsmassnahme:

Kein Vortritt von der Unterführung Fluebach, Einmündung in den Strandweg.

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1, Bst. a und Art. 67 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989, VRPG, BSG 155.21, innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Biel/Bienne erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.